AGB

Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) der Fa. Burwinkel Kunststoffwerk GmbH, Rienshof 7, 49439 Steinfeld-Mühlen (nachfolgend auch „Lieferer“ oder „wir“).

§ 1Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Besteller.

(2) Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Soweit in diesen AGB Schriftlichkeit geregelt ist, fällt darunter Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax).

§ 2 Zustandekommen des Vertrags, Inhalt des Auftrags

(1) Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend und unverbindlich, sie werden in der Regel kostenlos abgegeben. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten

(2) Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen oder die Ware ausliefern. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Lieferers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine die Auftragsbestätigung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

(4) Auftragsänderungen nach Vertragsschluss sind grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Arbeiten noch nicht begonnen wurden und das Material noch nicht bestellt ist, kann eine einvernehmliche Änderung des Auftrages vereinbart werden. Etwa anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 3Lieferung, Versand, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt EXW (EX WORKS, Incoterms 2020) am Lager des Lieferers in Steinfeld-Mühlen (Oldenburg), wo auch der Erfüllungsort für Lieferung und Nacherfüllung ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn wir die Ware an unserem Lager abholbereit zur Verfügung gestellt haben.

(2) Wenn der Besteller den Versand der Ware verlangt, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Besteller über, sobald wir die Ware für die Transportperson abholbereit an unserem Lager zur Verfügung gestellt haben. Sämtliche Versendungskosten (einschließlich Transportkosten, Kosten für Expresslieferungen, Versicherungen, Zölle, Steuern und sonstige Gebühren) sind vom Besteller zu tragen. Der Lieferer behält sich die Art und Weise der Verpackung und des Transports der Ware vor. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist der Lieferer nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet.

(3) Lieferfristen und -termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich (z.B. als fest, fix o.ä.) vereinbart wurden, gelten nur annähernd. Kann der Lieferer nicht innerhalb der Lieferfristen/-termine liefern, informiert er den Besteller unverzüglich. Bei Nichteinhaltung der nur annähernd angegebenen Lieferfristen/-termine gerät der Lieferer noch nicht in Verzug. Der Besteller kann uns jedoch eine Woche nach Ablauf der Lieferfristen/-termine eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Soweit der Besteller vorleistungspflichtig ist oder eine Anzahlung zu leisten hat, geraten wir vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen des Bestellers nicht in Verzug.

(4) Die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und, soweit möglich, die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder wenn weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft. Die Rechte des Bestellers auf Rücktritt und/oder Schadensersatz sowie unsere Rechte bei einem Ausschluss der Leistungspflicht gemäß § 275 BGB bleiben unberührt.

(5) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

§ 4 Annahmeverzug, Lagergeld

(1) Wird die Abholung oder der Versand der Lieferung auf Veranlassung des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein verbindlicher Liefertermin vereinbart war, um mehr als zwei Wochen nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer verzögert, kann der Lieferer pauschal für jeden Monat (und entsprechend anteilig pro Kalendertag) ein Lagergeld in Höhe von 0,8 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 8 % des Auftragswertes berechnen.

(2) Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Das Lagergeld ist auf weitergehende Schadensersatzansprüche des Lieferers anzurechnen. Auch die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Insbesondere können wir dem Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlung hat als Bank- oder Giroüberweisung entsprechend den Bedingungen des Angebots des Lieferers zu erfolgen. Zahlungen sind ausschließlich an den Lieferer zu leisten, es sei denn, es ist eine andere Vereinbarung zwischen Lieferer und Besteller getroffen.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, jedoch nicht vor Eingang der Rechnung beim Besteller, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt ohne Mahnung des Lieferers in Verzug, wenn er die Zahlung nicht fristgerecht vornimmt.

(3) Im Fall des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz als Mindestschaden geltend zu machen, behalten uns jedoch die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers jedoch unberührt.

(5) Der Lieferer ist berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise der Vorlieferanten oder sonstige auf der Ware liegende Kosten um mehr als 5% steigen und kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Der Besteller kann innerhalb von 2 Wochen nach Ankündigung der Preiserhöhung vom Auftrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht wird der Lieferer den Besteller bei Ankündigung der Preiserhöhung noch einmal ausdrücklich hinweisen.

(6) Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Bestellers können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Der Besteller hat die Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, auf Mängel zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bezüglich offener Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf (5) Tagen nach Ablieferung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingeht, es sei denn, eine Mängelanzeige ist aufgrund der gegebenen Umstände auch nach 5 Tagen noch als unverzüglich anzusehen. Wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel), muss die Mängelanzeige binnen drei (3) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingehen.

(2) Nacherfüllung leisten wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Eine Rücksendung reklamierter Ware kann nur mit Zustimmung des Lieferers erfolgen.

(3) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Nachlieferung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden soll, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(4) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

(5) Dem Besteller steht kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangelschadens gemäß § 281 BGB zu. Im Übrigen haften wir für alle dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich in den Grenzen von § 7.

(6) Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware, oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, es sei denn wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Diese Frist gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(7) Bei Sachmängeln von Ware, welche der Lieferer von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, kann der Lieferer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten selbst geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Im Fall der Abtretung kann der Besteller die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer erst dann geltend machen, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz des Dritten, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gehemmt.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, die entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Der Lieferer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Fall der Übernahme einer Garantie haftet der Lieferer unabhängig vom Grad des Verschuldens ebenfalls unbeschränkt.

(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt hat. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

(3)Eine weitergehende Haftung des Lieferers besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Vertreter und Organe des Lieferers.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Besteller unsere bestehenden und zukünftigen Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, beglichen hat. Die gelieferte Ware sowie die nach den Bestimmungen gemäß Absatz 5 an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Besteller hat die Vorbehaltsware für den Lieferanten unentgeltlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Er hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dem dies annehmenden Lieferer hiermit ab. Auf Verlangen sind uns am Ort der jeweiligen Lagerung zu den üblichen Geschäftszeiten eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.

(3) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übermittlung der für ein Einschreiten gegen die Maßnahmen notwendigen Unterlagen (z.B. Zwangsvollstreckungsprotokoll, Protokoll der eidesstattlichen Versicherung) zu unterrichten. Der Besteller hat den Dritten auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. Die Unterrichtungspflicht gilt auch für Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware sonstiger Art.

(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Bestellern verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Lieferer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferer eintritt, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im vorgenannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Lieferer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.

(6) Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen) bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den dies annehmenden Lieferer in voller Höhe bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit ab. Die Pflichten des Bestellers gemäß Absatz 3 gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(7) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

(8) Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer wird diese Einzugsermächtigung nur bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises widerrufen. Der Besteller hat uns dann die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen und alle zum Einzug erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verschaffen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen selbst einziehen können. Zudem sind wir dann berechtigt, die Weiterveräußerung sowie die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu untersagen.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn wir dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Dann erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen. Die für die Rückgabe anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden können wir die zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung verwerten. Den Verwertungserlös rechnen wir dem Besteller nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Kosten der Verwertung auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus.

(10) Übersteigt der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen gegen den Besteller insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 9 Spritzgussteile, Werkzeuge

(1) Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzgussteilen sowie für ihre praktische Eignung für die Zwecke des Bestellers trägt der Besteller allein die Verantwortung. Soweit der Lieferer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die unbeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Spritzguss-, Press- oder sonstige Formen und Werkzeuge, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des Lieferers grundsätzlich sein Eigentum. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller.

(3) Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er trägt die Kosten, die aus normalem Formenverschleiß erwachsen. Für sonstige Schäden haftet er nur in den Grenzen des § 7. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine Nachbestellungen eingehen.

(4) Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Nachbestellungen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorherigen Bestellung vereinbart wurden.

§ 10 Schutzrechte Dritter

(1) Bei Export der gelieferten Waren durch den Besteller in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Lieferer keine Haftung, falls durch seine Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Ware für den Export in ein Drittland bestimmt ist. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die dem Lieferer durch die Ausfuhr der gelieferten Waren verursacht werden, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Ware für den Export in ein Drittland bestimmt ist.

(2) Sofern der Lieferer Gegenstände nach genauen Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(3) Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem zustehendes Schutzrecht die Herstellung und/oder Lieferung untersagt wird, ist er – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und vom Besteller Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

(4) Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch an den Besteller zurückgesandt. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Kommt ein Auftrag nicht zustande, ist der Lieferer berechtigt, ihm überlassene Muster und Zeichnungen 4 Wochen nach Abgabe des Angebots des Bestellers zu vernichten, wenn der Besteller innerhalb dieser Frist nicht die Rückgabe verlangt.

§ 11 Armierungsteile

(1) Werden Armierungsteile, z. B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile, durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Lieferers mit einem Zuschlag von 10 % für etwaigen Ausschuss anzuliefern. Die Lieferung muss rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen erfolgen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

(2) Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Armierungsteilen, die der Besteller zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die dem Lieferer hierdurch entstehenden Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, etwa Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen o.ä. befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung (und einer angemessenen Anlaufzeit) sowie im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten.

(2) Die Parteien sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt zu informieren und über das weitere Vorgehen abzustimmen. Unbeschadet dessen ist jede Partei berechtigt, von den betroffenen Aufträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 3 Monate andauert. Die Rechte der Parteien nach § 275 BGB bleiben unberührt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für beide Parteien ist Steinfeld-Mühlen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder in Zusammenhang mit diesen AGB und den hierunter geschlossenen Aufträgen entstehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz des Lieferers.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Sollte eine Bestimmung des Einzelauftrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieser AGB und des Einzelauftrags nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken

Mühlen, den 01.06.2024